Satzung der
Lilo Kundler Stiftung
Präambel
Ich, Hans Gerhard Kundler, rufe, stellvertretend für meine liebe
verstorbene Frau, eine Stiftung ins Leben, die von ihr gewollt und nach
ihr benannt wird.
Diese Stiftung macht es sich zur Aufgabe, Kindern vor unserer Haustür,
in unserer unmittelbaren Nähe zu helfen, wenn sie in Not geraten
sind.
Diese Hilfe erfolgt in materieller und ideeller Weise, für die
Helfer jedoch unentgeltlich.
Anlass, diese Stiftung zu konstituieren, ist in der Kinderliebe meiner
lieben Frau zu ihren eigenen, wie auch zu allen anderen Kindern begründet
und in ernst zu nehmenden Berichten über eine wachsende Zahl an
Kindern in Not in unserem Saarland.
Den entscheidenden und damit letzten Anstoß zu dieser Stiftung
gab mir ein Bericht, der mich tief erschütterte. Und dieser Bericht
ist zeitlos.
Im von einer sechsköpfigen Familie bewohnten Dachgeschosses eines
Mehr-familienhauses in Saarbrücken brach in der Nacht ein Brand
aus. Als er mit Hilfe der Feuerwehr gelöscht werden konnte, war
seine furchtbare Bilanz:
Die Mutter und zwei ihrer Kinder waren verbrannt, somit tot und der
Vater und zwei weitere
Kinder lebensbedrohend verletzt, aber noch lebend.
Als Brandursache wurden zwei Kerzen ermittelt. Die Eltern hatten sie
im Flur ihrer Wohnung nachts aufgestellt, um den Kinder den Gang zur
Toilette zu erhellen; denn der elektrische Strom war abgeschaltet.
Wäre die Stromrechnung bezahlt worden, lebten eine Mutter mit ihren
zwei Kindern noch, dem Vater und den beiden verbleibenden Kindern wären
Schmerzen und Leid erspart geblieben.
Es gibt viel Elend unter allen Kindern dieser Erde und ihnen zu helfen
ist unser Anliegen.
Doch diese Stiftung will ausschließlich den Kindern unserer Heimat,
den Kindern des Saarlandes helfen, jedoch ohne die wunderbare Hilfe,
die Kindern in Amerika, Afrika oder sonst wo zuteil wird, schmälern
zu wollen.
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen: Lilo Kundler Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Losheim am See.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist, Kindern des Saarlandes in Not zu
helfen.
Diese Hilfe soll besonders dort wirksam werden, wo staatlichen und kommunalen
Stellen aus verwaltungsgebundenen Gründen die Hilfe versagt wird.
Sie soll Kindern gewährt werden, deren Notlage durch materielle
Zuwendungen oder besondere Betreuungsmaßnahmen behoben oder gemildert
werden kann. Diese gewährte Hilfe kann auch dann noch fortgesetzt
werden, wenn das/der Kind/Jugendliche achtzehn Jahre alt geworden ist.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
1.Durch eine enge Konsultation und notwendige Zusammenarbeit mit den
Jugendämtern der Städte und Landkreise des Saarlandes. Darüber
hinaus natürlich mit den Erziehungs-berechtigten der betroffenen
Kinder. Damit soll weitgehendst eine missbräuchliche Hilfe verhindert
werden.
2.Durch eine Zusammenarbeit mit den Vormundschaftsorganen der betreffenden
Amtsgerichte.
3.Durch eigene Kenntnisnahme nach gründlicher Überprüfung
und Konsultation mit dem betreffenden Jugendamt.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische
oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung
steht dem durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung
nicht zu.
§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft
und der Anlage.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, Spenden und Autorenhonoraren.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in dem Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende
Auslagen werden ersetzt.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern.
Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für
den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweilig nachfolgenden
Mitgliedes im Amt.
Bestellt wurden:
Heike Müller
Meisenweg 2
66806 Ensdorf |
Mona Müller
Friedrich-Ebert-Str. 7
66701 Beckingen |
Hans Gerhard Kundler
Weiherberg 54
66679 losheim am See |
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden
in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) Zum Vorstand wurde Hans Gerhard Kundler auf Lebzeit gewählt,
zu seiner Stellvertreterin Frau Mona Müller.
§8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes
vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist
zur gewissenhaften und spar-samen Verwaltung des Stiftungsvermögen
und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstandes sind
insbesondere:
Durchführung und Überwachung der Maßnahmen, die der
Stiftung entsprechen,
Gewinnen und Einsatz von ehrenamtlichen Hilfskräften,
Aufstellen des Haushaltsvoranschlages,
Fertigen des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
sowie Aufstellen der Einnahmen, Spenden und Ausgaben der Stiftung und
über ihr Vermögen (§9, Abs. 1, Satz 2)
§9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind insoweit zulässig, solange der
Stiftungszweck nicht entfremdet wird. Sie dürfen die Steuerbegünstigung
der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
§ 11
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt
das Restvermögen an das Saarland. Dieses hat es unter Beachtung
des Stiftungszwecks unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden.
Es sei denn, der Stiftungsvorstand trifft eine andere Entscheidung
§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Stiftungsbehörde des
Saarlandes.
(2 Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift,
der Vertretungs-
berechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
In-Kraft-Teten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde
das Saarlandes in Kraft.
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